Meditrast GmbH

AGB

Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle – auch zukünftige – Verträge der Meditrast GmbH mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend „Kunde“) über sämtliche Lieferungen und sonstige Leistungen. Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.

Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Kunden und uns getroffen werden, sind in den jeweiligen Verträgen und in diesen AGB abschließend bestimmt. Nebenabreden und Änderungen kommen erst mit unserer Bestätigung in Textform (z.B. Brief, Fax oder Mail) zustande.

Angebot und Vertragsschluss

Unsere Angebote sind freibleibend, soweit nicht anders vereinbart.

Ist die Bestellung des Kunden als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, sind wir berechtigt, dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung der Auftragsbestätigung oder durch Ausführung der vertraglichen Leistung innerhalb der gleichen Frist anzunehmen.

Alle Angaben wie Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur annähernd und für uns unverbindlich. Dies gilt auch für die Informationen auf unserer Internetseite.

An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen – auch in elektronischer Form – behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

Preise und Zahlungsbedingungen

Unsere Preise gelten ohne Transportkosten zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist. Die Verpackungskosten sind in den Preisen enthalten.

Alle Steuern, Gebühren und Abgaben in Zusammenhang mit der Leistung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat der Kunde zu tragen und ggf. an uns zu erstatten.

Bei Lieferungen innerhalb der Europäischen Union hat der Kunde zum Nachweis seiner Befreiung von der Umsatzsteuer seine Umsatzsteuer-Ident-Nr. rechtzeitig vor dem vertraglich vereinbarten Liefertermin mitzuteilen. Im Falle des Unterbleibens der rechtzeitigen und vollständigen Mitteilung behalten wir uns die Berechnung der jeweils geltenden Umsatzsteuer vor.

Bei Lieferungen außerhalb der Europäischen Union sind wir berechtigt, die gesetzliche Umsatzsteuer nach zu berechnen, wenn uns der Besteller nicht innerhalb eines Monats nach jeweiligem Versand einen Ausfuhrnachweis zukommen lässt.

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung oder Rechnung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis sofort fällig und innerhalb von 10 Kalendertagen nach Erhalt der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung ohne Abzug auf eines unserer Konten zahlbar.

Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend der Folgen des Zahlungsverzugs. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt uns vorbehalten.

Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.

Lieferung und Mitwirkungspflichten

Unsere Angaben zu Lieferzeiten sind annähernd. Verbindliche Liefertermine oder -fristen bedürfen der Bestätigung in Textform.

Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.

Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Hierzu gehört insbesondere, dass der Kunde auf seine Kosten die für seine Verwendung der Produkte erforderlichen Genehmigungen und/oder die Im- und Exportpapiere beschafft. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und Streik haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Ist dem Kunden die Vorenthaltung der Leistung nicht mehr zumutbar, ist er nach einer angemessenen Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.

Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns enstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen Ersatz zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.

Sofern die Voraussetzungen von Abs. (3) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinn von § 286 Abs.2 Nr.4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Kunde berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.

Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

Wir haften auch dann nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht liegt vor, wenn sich die Pflichtverletzung auf eine Pflicht bezieht, auf deren Erfüllung der Kunde vertraut hat und auch vertrauen durfte.

Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.

Erfüllungsort, Gefahrübergang, Verpackungskosten

Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz.

Der Transport erfolgt unversichert „ab Werk“, sofern nichts anderes vereinbart ist.

Versenden wir auf Verlangen des Kunden die verkaufte Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort, so geht die Gefahr – sofern nichts anderes vereinbart ist – auf den Kunden über, sobald wir die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert haben.

Sofern der Kunde es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.

Wir erstatten keine Rücktransportkosten der Verpackung.

Mängelhaftung

Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt.

Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.

Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.

Die vorstehenden Haftungs- und Verjährungsbeschränkungen in Ziffer 6) 1.- 4. gelten nicht für Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche, die der Kunde nach den gesetzlichen Vorschriften wegen Mängeln nach Maßgabe der Ziffer 7 geltend machen kann.

Die gesetzlichen Verjährungsfristen für Rückgriffsansprüche nach § 478 BGB bleiben unberührt. Gleiches gilt bei vorsätzlicher Pflichtverletzung und arglistigem Verschweigen eines Mangels.

Haftung

Wir haften dem Kunden aus allen vertraglichen, vertragsähnlichen und gesetzlichen, auch deliktischen Ansprüchen auf Schadens- und Aufwendungsersatz wie folgt:

Wir haften aus jedem Rechtsgrund uneingeschränkt

    • bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,
    • bei fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
    • aufgrund eines Garantieversprechens, soweit diesbezüglich nichts anderes geregelt ist,
    • aufgrund zwingender Haftung wie etwa nach dem Produkthaftungsgesetz.

Verletzen wir fahrlässig eine wesentliche Vertragspflicht, ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, sofern nicht gemäß Ziffer 7.1 unbeschränkt gehaftet wird. Eine wesentliche Vertragspflicht liegt vor, wenn sich die Pflichtverletzung auf eine Pflicht bezieht, auf deren Erfüllung der Kunde vertraut hat und auch vertrauen durfte.

Im Übrigen ist unsere Haftung ausgeschlossen.

Vorstehende Haftungsregelungen gelten auch im Hinblick auf die Haftung für unsere Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter.

Versicherungsvertragliche Ansprüche

Soweit wir bezüglich des Liefergegenstandes als Mitversicherter unmittelbar Ansprüche gegen den Versicherer des Kunden haben, erteilt uns der Kunde bereits jetzt seine Zustimmung zur Geltendmachung dieser Ansprüche.

Eigentumsvorbehaltssicherung

Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.

Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Erfüllungsort

Für sämtliche Rechtsbeziehungen der Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Waren.

Vertragssprache ist deutsch und/oder englisch,griechisch.

Gerichtsstand ist unser Geschäftssitz in Stuttgart; wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Leistungs- und Erfüllungsort.